Verordnungen und Bestimmungen
Auf dieser Seite können Sie sich über die Regelungen und gesetzlichen Vorgaben zur Prävention vor sexuellem Missbrauch und sexueller Gewalt informieren, die für die Katholische Kirche in Deutschland, für das Bistum Limburg und für die einzelnen Bezirke gelten.
Regelungen und gesetzlichen Vorgaben
- Prävention gegen sexualisierte Gewalt ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen. Ziel ist es eine neue Kultur der Achtsamkeit zu entwickeln. Die dafür zugrundegelegte Rahmenordnung finden Sie hier: Präventionskonzept
- Im Bereich des Bistums Limburg gilt die Interventionsordnung für das Vorgehen bei Verdachtsfällen von sexuellem Missbrauch: Präventionsordnung, Interventionsordnung.
Handlungsleitfäden und Verfahrensabläufe
HANDREICHUNG ZUR EINSICHTNAHME IN DAS ERWEITERTE FÜHRUNGZEUGNIS FÜR EHRENAMTLICH TÄTIGE
Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchg) im Jahr 2012 wurden verschiedene Regelungen getroffen, die das Ziel haben, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung und Missbrauch zu schützen. Unter anderem wurde bezüglich der Kinder- und Jugendarbeit § 72 a SGB VIII neu geregelt. Demnach müssen nun, neben hauptamtlichen Mitarbeiter/innen in der Kinder- und Jugendarbeit, auch Ehrenamtliche für die Übernahme bestimmter Aufgaben ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (EFZ) beim Träger der Maßnahme vorlegen.
§ 72a SGB VIII sieht vor, dass der öffentliche Jugendhilfeträger mit allen geförderten freien Trägern der Jugendarbeit eine Vereinbarung über dieses Vorgehen zu treffen hat. Für die Pfarreien, Einrichtungen und Verbände in unserem Bistum unterzeichnet die Bistumsleitung gemeinsam mit den zuständigen kommunalen Jugendämtern die entsprechenden Vereinbarungen.
Die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse und deren Dokumentation erfolgt vor Ort. Zu diesem Zwecke stellen wir eine Handreichung zur Verfügung, die Sie bei der Einsichtnahme in die EFZs unterstützen soll.
ERWEITERTES FÜHRUNGSZEUGNIS FÜR HAUPTAMTLICHE UND EHRENAMTLICH TÄTIGE
Gemäß § 2 der Präventionsordnung hat das Bistum Limburg die Verantwortung dafür übernommen, "...dass nur Personen mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen betraut werden, die neben der erforderlichen fachlichen auch über die persönliche Eignung verfügen." Um dies sicher zu stellen, ist die Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis bei Haupt- und Ehrenamtlichen eines der notwendigen Instrumente.
Für hauptamtliche Mitarbeiter/innen:
Hinweise zur Beantragung eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses finden Sie hier. Einen allgemeinen Formbrief für Dienstgeber zur Beantragung eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses finden Sie hier.
Für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen:
Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchg) 2012 wurden verschiedene Regelungen getroffen, die das Ziel haben, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung und Missbrauch zu bewahren. Unter anderem wurde bezüglich der Kinder- und Jugendarbeit § 72 a SGB VIII neu geregelt. Demnach müssen nun, neben hauptamtlichen Mitarbeiter/innen in der Kinder- und Jugendarbeit, auch Ehrenamtliche für die Übernahme bestimmter Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (EFZ) beim Träger der Maßnahme vorlegen. Die Chance dieser Gesetzesänderung liegt darin, dass alle Organisationen und Träger der freien Jugendhilfe bundesweit signalisieren, dass sie die Auswahl der Personen für die Kinder- und Jugendarbeit ernst nehmen, eine Zeichen gegen sexualisierte Gewalt und Missbrauch setzen und alles tun, um keine einschlägig vorbestraften Personen in ihrem Bereich tätig werden zu lassen.
Die Handreichung zum erweiterten polizeilichen Führungszeugnis für Ehrenamtliche finden Sie hier.
Anlagen zur Handreichung, Anlagen: Erfassungsbogen hier, Risikoeinschätzung hier, Dokumentationsbogen Einsichtnahme des EFZ hier, Formblatt für das Einwohnermeldeamt hier.