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Widerspruchsrecht und Akteneinsicht im Verfahren zur Anerkennung des Leids

Widerspruchsrecht und Akteneinsicht im Verfahren zur Anerkennung des Leids
Widerspruchsrecht und Akteneinsicht im Verfahren zur Anerkennung des Leids
© pixabay.com

Hintergrund: Informationen zum Verfahren zur Anerkennung des Leids

Das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft getretene Verfahren zur Anerkennung des Leids wurde für die Betroffenen bewusst in Ergänzung des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten eingeführt: Betroffene können ihre Forderungen gegen die Beschuldigten häufig nicht mehr gerichtlich durchsetzen, etwa weil diese verstorben oder die Taten verjährt sind. Diesen und allen Betroffenen sexuellen Missbrauchs bietet das Verfahren die Möglichkeit, einfach und ohne die Belastungen eines Gerichtsverfahrens Geldleistungen zu erhalten. Anders als vor staatlichen Gerichten müssen Betroffene keinerlei Beweise, weder für den sexuellen Missbrauch noch für seine Folgen, erbringen. Es genügt, dass die Schilderung der Betroffenen plausibel ist. Unabhängige Ansprechpersonen in den (Erz-)Bistümern bieten den Betroffenen in Gesprächen Hilfestellung bei der Antragstellung und der Tatschilderung

Die Festsetzung der materiellen Leistungen erfolgt bundesweit einheitlich durch die UKA. Die interdisziplinär zusammengesetzte Kommission, deren Mitglieder von einem mehrheitlich nicht kirchlichen Gremium vorgeschlagen und von der Deutschen Bischofskonferenz berufen wurden, sind in ihren Entscheidungen frei. In der UKA sind weder Betroffene noch Personen vertreten, die in einem Arbeits- oder Berufsverhältnis zu einem kirchlichen Rechtsträger stehen oder standen.

Die Leistungshöhe orientiert sich am oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder. Damit wird ein außerkirchlicher Bezugsrahmen herangezogen, der gesellschaftlich und der Höhe nach in der Rechtsprechung der deutschen Gerichte verortet ist sowie eine fortlaufende Weiterentwicklung erfährt.

Das Verfahren zur Anerkennung des Leids kennt keine Höchstgrenze von Leistungen. In etwa acht Prozent der Fälle gehen die Leistungsfestsetzungen über 50.000 Euro hinaus und dies zum Teil sehr deutlich. Die Ordnung sieht vor, dass bei Beträgen oberhalb von 50.000 Euro die kirchliche Institution zustimmt; diese Zustimmung ist in allen Fällen erfolgt.

Das Verfahren zur Anerkennung des Leids schneidet den Betroffenen den Weg zu den staatlichen Gerichten nicht ab: Jedem/jeder Betroffenen steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

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